| Zahlungs-, Lieferungs- und Montagebedingungen |
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| I. Angebot und Bestellung |
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| 1. |
Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers – auch wenn sie die Klausel enthalten, dass entgegenstehende Bedingungen des Auftrag- nehmers nicht gelten sollen – sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
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| 2. |
Von uns im Rahmen der Angebotsbearbeitung geforderte Planungsleistung, wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen u.a., sind nur dann unentgeltlich, falls wir den Auftrag erhalten. Ansonsten steht uns eine angemessene Entschädigung zu.
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| 3. |
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- Mengen- und Gewichtsangaben sowie sonstige Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An vom Angebot getrennt übergebenen Kostenvoranschlägen sowie an Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
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II. Art und Umfang der Leistung
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| 1. |
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Bei Wider- sprüchen im Vertrag gelten nacheinander: Unser schriftliches Bestätigungsschreiben, die zusätzlichen Vertragsbedingungen, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
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| 2. |
Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht der Besteller ein schon bei der Bestellung zum Ausdruck gebrachtes besonderes Interesse an einer Gesamtleistung hat. Wir sind zu technisch gleich- oder besserwertigen Änderungen berechtigt.
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| 3. |
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
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III. Vergütung
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| 1. |
Unsere Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Leistungs- änderungen oder Zusatzleistungen.
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| 2. |
Mit den vereinbarten Preisen sind diejenigen Leistungen abgegolten, wie sie im Bestätigungsschreiben nach Qualität, Leistungsart und –umfang festgelegt sind. Nicht zum Leistungsumfang gehören über den eigentlichen Auftrag hinausgehende Maurer-, Stemm-, Maler- und Putzarbeiten sowie die Gestellung notwendiger Schutz- und Arbeitsgerüste. Die Verantwortung für die Sicherheit der beigestellten Gerüste etc. trägt der Besteller. Baustrom und Bauwasser sowie deren Anschlüsse sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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| 3. |
Werden von uns Zusatzleistungen verlangt, haben wir das Recht, die Leistung bis zur Vereinbarung des zusätzlichen Entgeltes zu verweigern.
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| 4. |
Den Preisen liegen die im Zeitpunkt des Bestätigungsschreibens gültigen Material-, Lohn- und sonstigen Kosten zugrunde. Bei einer Liefer- oder Ausführungszeit von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, Mehrkosten, die nach Ablauf der 4-Monatsfrist entstehen, dem Besteller gesondert zu berechnen.
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IV. Ausführung
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| 1. |
Die Baustelle muss für LKW gut zugänglich sein. Für die Lagerung von Baustoffen, Bauteilen und Baugeräten werden uns durch den Besteller rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Lagerplätze innerhalb des Baugeländes angewiesen. Baustoffe und Bauteile müssen auf dem Baugelände ohne die Notwendigkeit von Zwischentransporten gelagert werden können. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor und entstehen uns Mehraufwendungen, werden diese dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
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| 2. |
Der Besteller benennt vor Ausführungsbeginn einen Vertreter, der zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Anzeigen u.a., bevollmächtigt ist. Durch diesen Vertreter sind alleEntscheidungen des Bestellers unverzüglich herbeizuführen.
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V. Ausführungsfristen
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| 1. |
Die Ausführungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die Ausführungsfrist beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
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| 2. |
Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist; durch einen vom Besteller zu vertretenden Umstand, dazu gehören auch Behinderungen durch andere Auftragnehmer des Bestellers; durch Streik und Aussperrung; durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände, wozu auch Behinderungen infolge verzögerter oder nicht ausreichender Anlieferung von Stoffen und Bauteilen durch Dritte zählen. Alle Kosten (auch für mehrmalige An- und Abreisen der Monteure etc.), die sich aus einer Montageunterbrechung ergeben, die wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Bestellers.
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| 3. |
Verzögert sich die Lieferung oder Bauleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige unserer Liefer- oder Ausführungsbereitschaft, die uns durch die Lagerung der vorgefertigten Bauteile entstehenden Kosten pro angefangenen Monat der Lagerung mit 0,5% des Auftragswertes berechnet.
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| 4. |
Die Lieferfrist ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei noch fehlender Versandanschrift die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
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| VI. Abnahme und Gefahrenübergang |
| 1. |
Der Besteller hat die Abnahme der Bauleistungen unverzüglich, spätestens binnen 12 Werktagen nach unserem Verlangen auf Abnahme durchzuführen. Die Abnahmewirkungen treten ein, falls der Besteller unsere Bauleistungen auch nach Ablauf einer weiteren ihm gesetzten Frist von 12 Werktagen nicht abnimmt.
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| 2. |
Werden von uns entsprechend den Ausführungsfristen Stoffe und Bauteile auf die Baustelle geliefert und dort gelagert, geht die Vergütungs- und Leistungsgefahr auf den Besteller über, falls wir in der ordnungsgemäßen Bauausführung behindert werden und diese Behinderung unverzüglich angezeigt haben. Dasselbe gilt für eingebaute Glasteile, falls eine Behinderung länger als 14 Tage dauert.
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| 3. |
Bei Lieferungen ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, falls Teillieferung erfolgt oder wir die Versendungskosten oder die Lieferung durch eigene Fahrzeuge übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- sowie Wasserschaden und sonstige Risiken versichert. Bei Beanstandungen ist Tatbestandsaufnahme durch die Deutsche Bundesbahn oder den zuständigen Spediteur zu veranlassen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Absendung der Nachricht über die Versandbereitschaft auf den Besteller über.
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VII. Eigentumsvorbehalt
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| 1. |
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrag vor.
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| 2. |
Bei Kaufleuten geht das Eigentum erst dann auf den Besteller über, wenn er die gesamten Verbindlich- keiten aus allen von uns vorgenommenen Lieferungen und Leistungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt dann das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige uns zustehende Saldoforderung.
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| 3. |
Wir sind berechtigt, solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasserschäden und sonstige Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich bereits abgeschlossen hat oder auf Aufforderung hin unverzüglich abschließt.
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| 4. |
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unver- züglich zu benachrichtigen.
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| 5. |
Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und anderweitig darüber zu verfügen.
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| 6. |
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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| 7. |
Sämtliche aus der Weiterveräußerung, dem Einbau oder eines sonstigen Rechtsgrundes bezüglich des Liefergegenstandes entstehenden Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab und zwar gleichgültig, ob der Liefergegenstand an einen oder an mehrere Abnehmer und ob er mit oder ohne Verarbeitung weiterveräußert bzw. eingebaut wird; die Abtretung umfasst auch Ansprüche des Bestellers gegen seinen Kreditversicherer für den Fall, dass der Abnehmer des Bestellers seinerseits zahlungsunfähig wird. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Die abgetretenen Ansprüche dienen uns als Sicherung nur in Höhe des Wertes des jeweils veräußerten Liefergegenstandes. Der Besteller ist zu einer Verfügung über den Liefergegenstand nur nach Maßgabe obiger Bestimmungen berechtigt. Er hat uns von jeder Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte, insbesondere von dem Bestehen oder Neuabschluss von Globalzessionen, unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf oder Einbau trotz der Abtretung ermächtigt, jedoch nur solange, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Die Ermächtigung zum Einzug der Ansprüche kann durch uns widerrufen werden, sobald der Besteller in Zahlungsverzug geraten ist. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Ansprüche mitzuteilen und die Abtretung den Schuldnern anzuzeigen. Soweit wir durch diese Bedingungen mit mehr als 20% über- sichert sein sollten, verpflichten wir uns, nach unserer Wahl Haftungsgegenstände auf Aufforderung und Nachweis der Übersicherung hin freizugeben.
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VIII. Gewährleistung
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| 1. |
Die Gewährleistung für Bauleistungen bestimmt sich nach § 13 VOB/B, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Lieferung und Montage erstreckt sich die Gewährleistung für gute Beschaffenheit des Liefergegenstandes auf der Grundlage der bei uns bei Auftragserteilung schriftlich bekanntgegebenen Einsatzbedingungen auf die Dauer von 6 Monaten vom Versandtage ab. In dieser Zeit gerügte nach- weisliche Arbeits- oder Materialfehler werden kostenlos beseitigt. Erst wenn auch die Ersatzleistung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner innerhalb von 10 Tagen zu treffenden Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Diese Ansprüche erlöschen, wenn an den elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Bauteilen der Liefergegenstände vom Besteller selbst oder von Dritten unsachgemäße Eingriffe vorgenommen werden. Schäden durch natürlichen Verschleiß oder nicht ordnungsgemäße Behandlung, insbesondere fehlerhafte Montage und Lagerung durch den Besteller oder Dritte, unsachgemäße Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund sowie chemische und elektro- chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Für Ersatzstücke wird in der gleichen Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand
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| 2. |
Ankommende Liefergegenstände sind unverzüglich zu prüfen. Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel und wegen fehlender Teile können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berück- sichtigt werden. Für nicht offensichtliche Mängel läuft diese Frist vom Tage der Erkennung an.
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| 3. |
Von uns anlässlich der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
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| 4. |
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verhindert der Besteller schuldhaft die angebotene Ersatzleistung, obwohl diese zulässig ist, so verliert er seine weitergehenden Rechte.
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| 5. |
Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, auch für etwa eintretende Folgeschäden jeder Art, ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für vor und nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge und Beratungen einschließlich Anleitungen für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes.
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IX. Zahlung
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| 1. |
Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, wie folgt fällig: 30% der Auftragssumme mit Erhalt des Bestätigungsschreibens, 60% nach Anlieferung der zu liefernden Materialien, der Rest nach Fertig- stellung bzw. Rechnungsstellung.
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| 2. |
Die Annahme von Schecks erfolgt nur Eingang vorbehalten. Die Kosten für die Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Als Zahlungsmittel werden Wechsel und Wechsel-Scheckverfahren ausge- schlossen.
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| 3. |
Ab Verzug werden 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5% berechnet. Auf Nachweis eines insoweit höheren Verzugsschadens hin ist dieser zu ersetzen.
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| 4. |
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen. Aufrechnen kann er nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht bestrittenen Forderung.
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| 5. |
Falls uns nach Annahme der Bestellung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers bekannt wird, die den Anspruch auf die uns zustehende Gegenleistung gefährdet, können wir Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen und bis dahin unsere Leistung oder Lieferung verweigern.
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X. Datenspeicherung
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| 1. |
Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus den zwischen ihm und uns bestehenden und/oder abgewickelten Geschäftsbeziehungen ggf. bei uns gespeichert werden. Diese Datenspeicherung erfolgt ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur im Rahmen bestehender Gesetze oder Rechtsverordnungen.
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XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
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| 1. |
Die gesamten Vertragsbeziehungen einschließlich Vorverhandlungen unterliegen deutschem Recht.
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| 2. |
Erfüllungsort für die Lieferung ist die Versandstation des Liefergegenstandes, für Bauleistungen der Ort des Bauvorhabens. Erfüllungsort für die vom Besteller zu bewirkenden Zahlungen ist der Sitz der Gesellschaft bzw. der eingetragenen Niederlassung.
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| 3. |
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft bzw. der eingetragenen Niederlassung.
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| 4. |
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser zusätzlichen Vertragsbedingungen bleiben diese in allen übrigen Teilen verbindlich. |
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